interlokales Privatrecht

interlokales Privatrecht
interlokales Privatrecht,
 
Gesamtheit der Rechtsnormen, die angeben, welches Recht anzuwenden ist, wenn das Privatrecht innerhalb eines Staates (insbesondere eines Bundesstaates) nicht einheitlich, sondern in bestimmten Gebieten unterschiedlich geregelt ist, so z. B. in der Bundesrepublik Jugoslawien, die aus den Teilrepubliken Serbien und Montenegro besteht (Mehrrechtsstaaten). Verweist das deutsche internationale Privatrecht auf das Recht eines solchen Staates, so bestimmt dessen interlokales Privatrecht, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine Regelung, d. h. verfügt ein Mehrrechtsstaat über kein interlokales Privatrecht (z. B. die USA), so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit der aus deutscher Sicht der Sachverhalt am engsten verbunden ist. Im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der DDR galt früher ebenfalls ein interlokales Privatrecht entsprechend den Grundsätzen des internationalen Privatrechts. In den Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit den Anknüpfungspunkt bildete, wurde - weil die Staatsangehörigkeit der DDR nicht anerkannt wurde - auf den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person abgestellt. Für Altfälle ist im Verhältnis zu den neuen Ländern das interlokale Privatrecht auch heute noch von Bedeutung, z. B. wenn es um die Beerbung eines Deutschen geht, der vor der Wiedervereinigung gestorben ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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